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Regelung zum neuen Jugendschutzgesetz

Seit dem 1. April 2003 ist das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft.

Wesentlichste Änderungen zum der bisherigen Regelung ist, dass die von der USK vergebenen Alterseinstufungen nun verbindlich sind und die Spiele nur entsprechend der Alterseinstufung zugänglich gemacht werden dürfen.
Im Klartext heißt dies, dass Titel mit einer USK Einstufung "Nicht geeignet unter 18 Jahren", sämtliche Importspiele, sämtliche Titel ohne USK Empfehlung (insbesondere „Oldies“, Gameboyspiele, viele SuperNintendo / N64 etc.) nur noch an Personen über 18 Jahre verkauft bzw. versandt werden dürfen.

Beim Verkauf in den Läden stellt dies kein Problem dar, anders aber im Versand.
Bisher konnten wir alle Titel die nicht indiziert waren problemlos versenden.
Das neue Gesetz definiert aber den Versandhandel wie folgt:

"Versandhandel im Sinne des Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft,
das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand
ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder
sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Um Titel seit dem 01. April 2003 versenden zu können, die
* keine USK Einstufung haben
* nicht unter 18 Jahren einstuft sind
* indiziert sind
* sämtliche Importe, auch wenn sie inhaltsgleich mit eingestuften Artikeln sind

benötigen wir eine einwandfrei lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, auf der klar zu entnehmen ist,
dass die damit ausgewiesene Person mindestens 18 Jahre alt ist.
(Diese Kopie benötigen wir nur einmal und können dann weitere Bestellungen problemlos ausliefern)
Die Ausweiskopie können Sie uns per Email (JPG), Fax oder Post zusenden.
Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass die Kopie gut lesbar sein muss

Die Email-Adresse für Ausweisscans: pitty@pittys.de Betreff: Ausweis
Die Faxnummer für Ausweisscans: 030- 77392959

Alle Titel, die unter diese Regelung fallen, können dann nur von Personen unter Angabe der entsprechenden Ausweisnummer bestellt werden. Die Auslieferung erfolgt ausschließlich an den berechtigten Besteller per Einschreiben.
Die Mehrkosten von 4,00 Euro, die durch diese Versendungsform entstehen,
werden den entsprechenden Versandkosten hinzugerechnet.
Die von Ihnen erfassten Daten werden nur bei uns verwendet und keinesfalls an Dritte weitergegeben.
Alle Daten werden auf unseren eigenen Servern verwaltet und überprüft.

Altersfreigaben für Computerspiele sind seit dem 1.4.2003 gesetzlich vorgeschrieben.
Sie sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nur Zugang zu Spiele-Software haben,
die für ihr jeweiliges Alter unbedenklich ist.
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG.
Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben.
Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen Spielfiguren sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen.
Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.
keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG.
Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass § 14 JuSchG Abs. 4 und § 15 JuSchG Abs. 2 und 3 ("Jugendgefährdung") nicht erfüllt sind.
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